Gohlisch Fensterbau GmbH

Wir bauen Ihre Fenster

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für sämtliche mit uns geschlossenen Verträge und Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsabschluß

Verträge und Vereinbarungen sind in jedem Fall erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen und getätigte Verkäufe bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, es sei denn, wir sprechen nachträglich die Genehmigung aus. In jedem Fall gelten nur unsere Auftragsbestätigung und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn vom Auftraggeber andere Einkaufsbedingungen vor oder nach unserer Auftragsbestätigung vorgeschrieben werden. Sondervereinbarungen bedürfen immer unserer schriftlichen Genehmigung. Skizzen, Zeichnungen oder Muster, die Angeboten beigefügt oder dem Interessenten ausgehändigt wurden, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns das Urheberrecht hieran vor, sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen sofort an uns zurückzugeben.

3. Preise

Die von uns angegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Sie gelten für Lieferungen ab unserem Werk frei LKW oder Waggon, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. In jedem Fall sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise bindend. Diese Preise haben nur Gültigkeit für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Stundenlohnarbeiten werden nach zu vereinbarenden Stundenlohnsätzen abgerechnet. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so gelten die ortsüblichen Stundenlohnsätze.

4. Lieferung

a)         Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie verlängern sich insbesondere in Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unverschuldeter Umstände (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – auch insoweit sie bei Unterlieferanten eintreten-) in entsprechendem Umfange, es sei denn, diese Umstände sind ohne Einfluß auf Fertigstellung und Lieferung der Ware. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Lieferungsverpflichtung frei. Wenn die Verzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich nach Vorstehendem die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche gegen uns herleiten. Beginn und Ende der vorbezeichneten Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

b)         Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.

c)         Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, für Teillieferungen und Teilleistungen einen entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen.

d)         Der Auftraggeber hat die Ware spätestens eine Woche nach Mitteilung ihrer Fertigstellung abzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt können wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – Lagerkosten erheben. Wir sind zudem berechtigt, die Vergütung fällig zu stellen, auch wenn die Abnahme durch den Auftraggeber noch nicht erfolgt ist. Soweit eine Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, gilt vorstehendes sinngemäß.

e)         Nimmt der Auftraggeber die bestellte Ware trotz Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ab, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. An Schadensersatz können wir – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen -10% der Bruttoauftragssumme verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß uns gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

f)          Wenn Aufträge ganz oder teilweise storniert oder annulliert werden, ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, die bis zu diesem Datum angelaufenen Fertigungsmengen zu übernehmen und zu bezahlen.

g)         Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die vom Auftraggeber unterschriebene Auftragsbestätigung und eine vereinbarte Vorkassenzahlung bei uns eingegangen ist.

5. Versand und Gefahrtragung

Wenn eine Versandvorschrift seitens des Auftraggebers nicht vorliegt, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen. In jedem Fall erfolgt die Lieferung der Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Im übrigen erfolgen Lieferung frei Lager des Auftraggebers ohne Abladen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Mit Eintreffen der Ware auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder auf der Baustelle, für die diese Ware bestimmt ist – auch soweit sie noch nicht abgeladen wurde-, geht die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sofern uns an dem Schadenseintritt nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Kann die Ware nach Fertigstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, sofern diesem die Anzeige über die Versandbereitschaft zugegangen ist. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Zahlungsbedingungen

Die Berechnung erfolgt in Euro. Zahlungen sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart, ohne jeden Abzug frei an unsere Zahlstellen im Voraus zu leisten. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen (eventuell auch aus anderen Bestellungen) in Verzug, sind wir berechtigt, die Fortführung unserer Leistungen davon abhängig zu machen, daß der Auftraggeber alle unbezahlten Rechnungen bezahlt. Des weiteren sich wir berechtigt die bisherigen Zahlungsbedingungen zu kündigen. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung trägt der Auftraggeber. Wenn das vorgeschriebenen Zahlungsziel überschritten wird und der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist, sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, die den im Zeitpunkt der Verzuges berechneten üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite entsprechen, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes – es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes durch uns bleibt vorbehalten. Wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zur sofortigen Zahlung fällig. Wir sind für diesen Fall auch berechtigt, von Verträgen, die noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten. Sämtliche Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Vertreter, Reisende etc. sind nur mit einer schriftlichen Ermächtigung zum Inkasso berechtigt. Sollten ohne Vorlage einer solchen Ermächtigung Zahlungen an sie geleistet werden, sind wir nicht verpflichtet, diese Zahlungen als an uns geleistet anzuerkennen.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Ansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbe-haltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist weiterhin nicht berechtigt, Ansprüche an uns ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte abzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

a)         Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

b)         Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Eigentümer, jedoch ohne Verpflichtungen für uns. Erlischt unser Eigentum oder Miteigentum durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, daß das Eigentum oder Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (unter Zugrundelegung des Rechnungswertes) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltungsware bezeichnet.

c)         Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Erfüllung eines unserer Ansprüche in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt in vollem Umfang sicherungshalber an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur, solange der Auftraggeber mit seinen Leistungen uns gegenüber nicht im Verzug ist, sie kann darüber hinaus widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers tritt dieser bereits jetzt an uns ab. Zur Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware, bei denen der Übergang der Ansprüche auf uns nicht stattfinden kann, ist der Auftraggeber nicht ermächtigt.

d)         Sollte nach Vorstehendem die Einziehung der abgetretenen Forderung durch uns erfolgen, zeigt der Auftraggeber auf unser Verlangen unverzüglich die Abtretung dem Drittschuldner an, erteilt uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.

e)         Bei Pfändungen, gerichtlichem Vergleich, Insolvenzverfahren oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Die Kosten einer möglichen Interventionsklage trägt der Auftraggeber.

f)         Erfüllt der Auftraggeber seine uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht, nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die Vorbehaltsware ein, so können wir, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, unbeschadet der uns zustehenden Ansprüche auf Vertragserfüllung, die Herausgabe der Gegenstände oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten verlangen. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt die Herausgabeansprüche gegenüber Dritten ab, soweit dies schon jetzt möglich ist. In der Zurücknahme (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

g)          Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

h)         Soweit wir nach Vorstehendem die Ware zurücknehmen, hat der Auftraggeber die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind im Übrigen berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen unsere Forderungen zu verrechnen.

i)         Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber in ein Grundstück eingebaut, so tritt uns der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so wird unsere Forderung gegen ihn sofort fällig und der Auftraggeber tritt die Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.

9. Gewährleistung und Haftung

a)         Der Auftraggeber hat, soweit er Kaufmann ist, die Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB, die sich auch auf den Umfang der Lieferung beziehen. Nichtkaufleute haben offensichtliche Mängel oder Falschlieferung, zu denen auch Mehr- oder Minderlieferungen gehören, binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Verstößt der Auftraggeber gegen die vorstehenden Verpflichtungen, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Für Mängel an der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir nur wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang (Abnahme) infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden sind. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehlt – uns sind wenigstens zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen -, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen.

b)         Für Ersatzstücke und die Nachbesserung wird in gleicher Weise gehaftet wie für den Liefergegen-stand, jedoch nicht über die übliche Frist für die Mängelhaftung hinaus.

c)         Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen; es sei denn, uns fällt grobes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter (gegenüber Nichtkaufleuten auch unserer Erfüllungsgehilfen) zur Last.

d)         Unsere Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die auf Mängeln der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse oder auf Mängeln des Bauwerkes beruhen, in das unsere Erzeugnisse eingebaut werden.

Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich der sogenannten „Produzentenhaftung“) auf Ersatz des mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie der Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter (gegenüber Nichtkaufleuten auch durch unsere Erfüllungsgehilfen) beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e)         Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und beim ordnungsgemäßen Gebrauch auftreten. Insbesondere sind in folgenden Fällen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; Montage oder Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte; mangelhafte oder unsachgemäße Wartung; übermäßige Beanspruchung; natürliche Abnutzung; chemische Einflüsse, unnatürliche Witterungs- und Natureinflüsse.

f)          Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.

g)         Der Auftraggeber kann uns auf Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen nicht in Anspruch nehmen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachgekommen ist.

h)         Für Verträge und Vereinbarungen mit uns gelten im übrigen ergänzend die Vorschriften der VOB, Teil C, DIN 18355 (Tischlerarbeiten), 18357 (Beschlagarbeiten), 18358 (Rollladenarbeiten) und 18361 (Verglasungsarbeiten) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem nicht entgegenstehen oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

i)          Zur Beurteilung der Scheibenqualität und Oberflächenqualität anderer Materialien (Rahmen, Füllungen, usw.) gilt die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“ vom technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit.

a)         Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b)         Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Bremen ausschließlicher Gerichtsstand.

c)         Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon unberührt.

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